Alle Mitglieder der GEW können Rechtsschutz in berufsbezogenen Angelegenheiten erhalten: Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeitslose, Studentinnen und Studenten, Pensionäre und Pensionärinnen, Rentnerinnen und Rentner, deutsche und ausländische Mitglieder, Beschäftigte im öffentlichen Dienst und in privaten Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, Beschäftigte im Auslandsschuldienst, Lehrkräfte, sozialpädagogisches Personal, Mitglieder in Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Entscheidend ist nicht das Rechtsgebiet, dem ein Rechtsfall zuzuordnen ist, sondern lediglich die Berufsbezogenheit. Rechtsschutz kann also gewährt werden in beamtenrechtlichen, arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Streitigkeiten, in Zivil- und Strafsachen, in einer Reihe von sonstigen Rechtsgebieten, aus denen sich potentiell ein Berufsbezug ergeben kann.
Für Rechtsschutz der GEW gibt es keine "Wartefrist" wie bei privaten Rechtsschutzversicherungen. Der Rechtsschutz beginnt mit dem Tag, an dem der Eintritt in die GEW wirksam wird, allerdings darf das Ereignis, aus dem der Rechtsfall resultiert, nicht vor dem Eintritt in die GEW liegen.
Für den Rechtsschutz erhebt die GEW keine gesonderten Versicherungsbeiträge. Die vielen Millionen Euro Rechtsschutzleistungen, die die GEW jedes Jahr erbringt, werden aus den allgemeinen Mitgliedsbeiträgen finanziert. Rechtsschutz der GEW ist deshalb eine freiwillige Leistung. Sie wird dann gewährt, wenn es sich um eine berufsbezogene Angelegenheit handelt, die rechtliche Verfolgung der Angelegenheit Aussicht auf Erfolg verspricht und die Voraussetzungen vorliegen, wie sie in den von der GEW-Bund beschlossenen Rechtsschutzrichtlinien näher geregelt sind .