Mehrarbeitsvergütung

Zeitanteilige Besoldung von TZ-Beschäftigten im Beamtenverhältnis

Im Folgenden Auzüge aus der "Vorgriffsregelung" des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport an das Hess. Kultusministerium: 

"Wie Ihnen bereits bekannt ist, hat das BVerwG bestätigt, dass verbeamtete Lehrkräfte nach geltendem Recht verpflichtet sind, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Zur Vermeidung der Diskriminierung von Teilzeitkräften hat das BVerwG zugleich entschieden, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur in dem Umfang zur unentgeltlichen Mehrarbeit verpflichtet sind, der dem Verhältnis der reduzierten Arbeitszeit zu den von vollzeitbeschäftigten Lehrkräften vergütungsfrei im Monat zu leistenden drei Unterrichtsstunden entspricht (Ratierlichkeitsberechnung). Leisten die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte über die ratierliche Grenze hinaus weitere Mehrarbeit, ist diese bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollzeitbeschäftigten Lehrkraft auf der Basis der zeitanteiligen Besoldung anstelle der bestehenden Mehrarbeitsvergütung zu bezahlen...

Zur vorgriffsweisen Abhilfe und in Absprache mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen bitte ich, bei teilzeitbeschäftigten verbeamteten Lehrkräften ab dem 1. Januar 2011 von Amts wegen die zeitanteilige Besoldung anstelle der bestehenden Mehrarbeitsvergütung nach der MVergV bis zum Erreichen der Pflichtstundenzahl einer entsprechenden vollzeitbeschäftigten Lehrkraft unter Berücksichtigung der ratierlichen Stundengrenze zu gewähren...

Für zurückliegende Zeiten vor dem 1. Januar 2011 ist die anteilige Besoldung anstelle der bestehenden Mehrarbeitsentschädigung im Teilzeitfenster bis zur Vollzeitgrenze auf Antrag der Betroffenen und unter Beachtung der dreijährigen besoldungsrechtlichen Verjährungsfrist (mit Rückwirkung auf die Jahre 2008 bis 2010) zu zahlen."

Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG zur Mehrarbeitsvergütung/zeitanteiligen Besoldung für überobligatorische Arbeit von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften im Beamtenverhältnis Schreiben vom 9. Februar 2011

Vorgriffsregelung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG zur Mehrarbeitsvergütung/zeitanteiligen Besoldung für überobligatorische Arbeit von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften im Beamtenverhältnis  Schreiben vom 9. Februar 2011