Die Arbeit der Personalvertretungen in den Schulen

Alle vier Jahre wählen die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes in Hessen ihre Personalvertretungen. Auch in Hessens Schulen werden diese Personalräte gewählt. Wahlverfahren, Zusammensetzung der Personalräte und vor allem ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sind im Hessischen Personalvertretungsgesetz – kurz HPVG – geregelt.

Alle vier Jahre wählen die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes in Hessen ihre Personalvertretungen. Auch in Hessens Schulen werden diese Personalräte gewählt. Wahlverfahren, Zusammensetzung der Personalräte und vor allem ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sind im Hessischen Personalvertretungsgesetz – kurz HPVG – geregelt.

Jede Schule, die eine eigenständige Dienststelle darstellt und mindestens fünf Wahlberechtigte hat, wählt einen eigenen Personalrat. Je nach Größe der Schule variiert auch die Größe der Personalräte und diese können aus einer oder mehreren Personen bestehen (HPVG, § 12). Geschlechterverteilung und Gruppenzugehörigkeit – z.B. verbeamtet oder angestellt – in einer Dienststelle müssen entsprechend ihres Anteils auch im Personalrat berücksichtigt sein (HPVG, § 13)

Die Aufgaben der Personalräte

Die Schulpersonalräte vertreten die Interessen der Landesbeschäftigten in den Schulen. Sie treffen sich dazu regelmäßig – meist einmal pro Monat, bei Bedarf aber auch häufiger – mit der Dienststellenleitung und besprechen alle anstehenden Fragen. Wichtiges Grundprinzip der Arbeit der Personalräte ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Dienststelle: „Dienststelle und Personalrat arbeiten vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in den Dienststellen vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten zusammen.“ (HPVG, § 60)

Zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrates zählt es, auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, die zu Gunsten der Beschäftigten existieren, zu achten sowie darüber zu wachen, „..., dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung, ihres Geschlechts oder wegen ihrer sexuellen Identität unterbleibt.“ (HPVG, § 61)

Dem Personalrat stehen in vielen Angelegenheiten Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte zu. So unterliegen z. B. die Einstellung, Beförderung, Versetzung und Abordnung von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Mitbestimmung des Personalrates (HPVG, § 77).

Aber auch bei sozialen Belangen der Beschäftigten bestimmt der Personalrat mit. Zum Beispiel bei Maßnahmen zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, Arbeitszeit und Pausenreglungen, der Bestellung und Abberufung von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, Datenschutz- und Sicherheitsbeauftragten, Vertrauens- und Betriebsärzten (HPVG, § 74) und grundsätzlich beim Arbeitsschutz (HPVG, § 76).

Die Personalräte üben ihre Funktion während der Arbeitszeit allerdings außerhalb der Unterrichtszeit aus und erhalten dafür eine Stundenentlastung. Sie unterliegen in allen personenbezogenen Angelegenheiten der Schweigepflicht. Die Kosten für die Arbeit der Personalräte übernimmt das Land.

Zusammenfassend lässt sich also sagen: Die örtlichen Schulpersonalräte sind in allen Angelegenheiten der Beschäftigten die erste Anlaufstelle in den Schulen.

Die Personalversammlung

Mindestens einmal pro Jahr legen die Personalräte in einer Personalversammlung Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab.

Die Personalversammlung kann aber auch zu speziellen Themen durchgeführt werden, einberufen vom Schulpersonalrat oder mindestens einem Viertel der Wahlberechtigten in der Dienststelle. Die Personalversammlung kann Beschlüsse fassen und damit auf die Personalratsarbeit einwirken. (HPVG, § 45)

Der Gesamtpersonalrat

Der Gesamtpersonalrat ist die Interessensvertretung der Beschäftigten auf Schulamtsebene. Er wird aktiv, wenn Angelegenheiten, die mehrere Schulen gemeinsam betreffen, zu regeln sind. Der Gesamtpersonalrat wird z.B. beteiligt bei allen Versetzungen und Abordnungen zwischen den Schulen. Er ist aber als Mitwirkungsorgan auch bei der Besetzung von stellvertretenden Schulleitungsstellen beteiligt.

Der Gesamtpersonalrat reagiert ebenfalls auf Entscheidungen und Verfügungen des Schulamtes und steht den örtlichen Schulpersonalräten als Beratungs- und Unterstützungsorgan zur Verfügung. Er ist zu beteiligen bei Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung sind (HPVG, § 91). Der Gesamtpersonalrat führt in regelmäßigen Abständen ein Gespräch mit der Leitung des Schulamtes durch.

Der Hauptpersonalrat

Der Hauptpersonalrat ist die Interessensvertretung der Beschäftigten des Landes beim Hessischen Kultusministerium. Er ist bei allen Erlassen und Verordnungen des Landes, die die Beschäftigten in den Schulen betreffen, zu beteiligen.
Der Hauptpersonalrat kann aber als sogenannte Stufenvertretung (HPVG, § 50 + 91) auch eingeschaltet werden, wenn es zwischen örtlichen Schulpersonalrat und Dienststelle in einer Angelegenheit zu keiner Einigung gekommen ist.
Auch der Hauptpersonalrat führt in regelmäßigen Abständen ein Gespräch mit der Dienststellenleitung durch.

Timo Steinert
stv. Gesamtpersonalratsvorsitzender MR/BID