Beamtenbesoldung auch in Hessen verfassungswidrig

Empfehlung zur Antragstellung für unsere Mitglieder

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) kommt in seiner Entscheidung vom 30.11.2021 zu dem Ergebnis, dass die Besoldung der hessischen Beamtinnen und Beamten seit dem Jahr 2016 verfassungswidrig ist.

Da die Besoldung in den in den untersten Gruppen nicht den geforderten Abstand zur Grundsicherung („Sozialhilfe“) hat, liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation vor.

Aufgrund des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen wird dies wahrscheinlich auch Auswirkung auf höhere Besoldungsgruppen haben.

Das Gericht hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat bereits in mehreren Urteilen zu den Besoldungen in anderen Bundesländern dort Verstöße festgestellt.

Wir empfehlen unseren Mitglieder seit dem Jahr 2016 Anträge aus amtsangemessene Besoldung zu stellen. Seit dem Jahr 2020 auch im Hinblick auf den Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte mit drei oder mehr Kindern.


Die aktuellen Anträge sind hier zu finden.

https://www.gew-hessen.de/tarifbesoldung/besoldung-land-hessen

Pressemitteilung Hessischer VGH vom 30.11.2021

https://cutt.ly/iYprxyY

Pressemitteilung GEW Hessen

https://cutt.ly/qYprbc8

Pressmitteilung DGB Hessen-Thüringen

https://cutt.ly/BYprQoJ

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